| 07.05.2007 |
Von „unechten Wohnmobilen”, der objektiven Beschaffenheit
und „kleinen” (Un-) Freundlichkeiten bayrischer Finanzbeamter.
Langsam aber sicher sollte sich auch unter den Finanzbeamten herumgesprochen
haben, dass die Besteuerung von Fahrzeugen unabhängig von der verkehrsrechtlichen
Einstufung (PKW, LKW, Wohnmobil, Zugmaschine etc.), jedoch aber unter Anwendung
des KraftStG und unter Feststellung der objektiven Beschaffenheit stattzufinden hat.
Das, was sich eigentlich recht einfach nachlesen lässt bzw. ließe, gestaltet
sich für so manchen Finanzbeamten – Ausnahmen bestätigen die Regel - in der
praktischen Umsetzung als äußerst schwieriges Unterfangen.
Nachfolgend dazu ein paar positive und negative (speziell ausgesuchte) Beispiele aus Bayern:
Beispiel 1: Finanzamt Lindau - Vorführung 16.04.07:
Fahrzeug Defender 90 - zugelassen als „PKW” mit 7 Sitzplätzen - tatsächlich verbaut sind 3 Sitzplätze in der 1. Reihe.
Die Vorführung hat ergeben, dass die „zur Personenbeförderung dienende
Bodenfläche” kleiner ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche und
der Defender 90 somit insbesondere nicht als PKW gemäß dem KraftStG gilt.
Das Fahrzeug wird aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit wieder als
„anderes Fahrzeug” nach Gewicht besteuert - und zwar rückwirkend zum
01.05.2005 - und das unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung
als „PKW” und den eingetragenen 7 Sitzplätzen!
Der Finanzbeamte war bei der Vorführung durchaus freundlich und bemüht, jedoch
mit der Formulierung im geänderten KraftStG absolut überfordert.
Auf die Frage, welcher Aufbauart das Fahrzeug gemäß dem KraftStG
entspreche - Vorraussetzung zur Anwendung des Gesetzes (!) - „murmelte” er
etwas von AF, was natürlich faktisch falsch war, denn Fahrzeuge mit
Trennwand können kein AF sein! Auch die Feststellung des Finanzbeamten,
dass die „Ladefläche” groß genug sei, entspricht natürlich
nicht dem Gesetzestext.
Zur Erinnerung (Zitat KraftStG):
„Ein Fahrzeug gilt insbesondere dann als „PKW”, wenn die zur
Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der
gesamten Nutzfläche”.
Die Finanzbeamten lesen i.d.R. daraus jedoch:
Ein Fahrzeug gilt insbesondere dann als „PKW”, wenn
die „Ladefläche” kleiner ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche.
Dass diese Lesart des KraftStG der Finanzbeamten nicht nur absolut falsch ist, sondern
auch nicht anwendbar, zeigt das Beispiel der so genannten „unechten Wohnmobile”:
Beispiel 2 - Finanzamt Ansbach - Vorführung 19.04.07 in Rothenburg o.d.Tbr.:
Fahrzeug Toyota HZJ 78 - zugelassen als Wohnmobil mit 2 Sitzplätzen in der 1. Sitzreihe.
Gut zu erkennen ist, dass das Fahrzeug im hinteren - und somit im überwiegenden - Bereich
komplett ausgebaut ist, also auch nicht für den Personentransport geeignet ist und
es verfügt auch nicht über die Stehhöhe von 170 cm. Das Fahrzeug gilt somit nicht
als echtes Wohnmobil - nur stellt sich dann die Frage, ob das unechte Wohnmobil dann
ein PKW oder ein „anderes Fahrzeug” ist.
Vom FA ordnungsgemäß protokolliert und dokumentiert stellt sich der Sachverhalt wie folgt da:
Überträgt man jetzt diesen tatsächlichen festgestellten Sachverhalt - eben, dass
die überwiegende Nutzfläche nicht dem Personentransport, sondern dem Wohnzweck
dient - auf das KraftStG, dann ergibt sich zwangsläufig, dass
dieses „unechte Wohnmobil” eben kein „PKW” im Sinne des
KraftStG ist. Denn ein Fahrzeug gilt im KraftStG nur dann als „PKW”, wenn
die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der
gesamten Nutzfläche.
Das Beispiel dieses „unechten Wohnmobils” verdeutlicht insbesondere, was
sich der Gesetzgeber bei seiner Formulierung im KraftStG gedacht hat. Es geht
eben nicht darum wie viel Ladefläche ein Fahrzeug hat - Zugmaschinen und
zweckgebundene Fahrzeuge haben eben teilweise überhaupt keine Ladefläche - sondern
darum, in welchem Verhältnis die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche
zur gesamten Nutzfläche steht (Wortlaut des Gesetzes). Und da die gesetzliche
Vorschrift für alle Fahrzeuge gelten soll und entsprechend übertragbar sein
muss, ist die Thematik der Ladefläche nicht anwendbar.
Durchaus erwähnenswert im Fall Finanzamt Rothenburg o.d.Tbr. ist die dort an
den Tag gelegte Freundlichkeit des Sachbearbeiters und des Sachgebietsleiter - was
ja nicht unbedingt selbstverständlich zu sein scheint - wie der nachfolgende Fall zeigt!
Beispiel 3 - Finanzamt Berchtesgaden - Vorführung 18.04.07:
Fahrzeug Toyota HZJ 78 - zugelassen als Wohnmobil mit 2 Sitzplätzen in der 1. Sitzreihe.
Das Fahrzeug ist grundsätzlich baugleich zu bewerten, wie das unechte Wohnmobil
im Fall Rothenburg. Auch hier ist der überwiegende Teil der gesamten
Nutzfläche nicht zum Personentransport geeignet. Die linksseitig verbaute
Sitz- und Liegefläche ist nämlich nicht für den Transport von Personen
zugelassen - sie darf also entsprechend nicht während der Fahrt genutzt werden.
Interessant in Berchtesgaden war die „Behandlung” des Falls und des
Steuerpflichtigen bei der Vorführung des Fahrzeuges durch den Sachbearbeiter und
den Sachgebietsleiter des Finanzamtes.
Bereits bei der telefonischen Terminanfrage war der zuständige Sachbearbeiter
(ein Herr Kurz) verbal äußerst unfreundlich und bezeichnete eine Vorführung als
generell überflüssig, da Wohnmobile ohne Stehhöhe gemäß dem KraftStG immer
als PKW zu besteuern wären. Angesprochen auf den Gesetzestext, den er bitte
bei einer solchen Aussage im Zitat benennen möge - was er natürlich nicht
konnte - wurde von dem Beamten ausweichend „festgestellt”, dass
er sich diesbezüglich nicht erklären müsse.
Bei der Vorführung machte Herr Kurz dann seinem Namen alle Ehre. Nicht nur, dass
der zeitliche Rahmen sich als äußerst „kurz” bezeichnen ließe - vermessen
wurde nichts, weder die Stehhöhe, noch gesamte Nutzfläche, noch die zur
Personenbeförderung dienende Bodenfläche - nein, Herr Kurz offenbarte vielmehr
seine offensichtlich zu kurz gekommene Allgemeinbildung i.S. Textverständnis,
Auffassungsgabe und die eigentlich als selbstverständlich vorauszusetzende
Freundlichkeit des dienstleistenden Finanzbeamten. Auch gab es kurzerhand
keine Erklärung zur Vorgehensweise und natürlich auch kein Protokoll.
Nach dem zweiminütigen Photoshooting und einer noch kürzeren Diskussion
über die kundenunfreundliche Vorgehensweise des FA, folgte dann kurzerhand
der Gang zum Vorgesetzten des Herrn Kurz - dem Herrn Altmann.
Herr Altmann war zwar nicht so kurz angebunden, aber Kundenfreundlichkeit
und Dienstleistung gegenüber dem Bürger waren auch für ihn faktisch gesehen
Fremdwörter. Herr Altmann bezeichnete es als absolut überflüssig,
(Zitat) „ein halbe Stunde um ein Auto zu laufen
und sich dieses anzusehen”, um
die objektive Beschaffenheit festzustellen. Vielmehr könne man ja gegen die
Entscheidung des Finanzamtes klagen, wenn einem das Ergebnis nicht passe.
Angesprochen auf die so entstehenden Kosten, die sich ja mit einer ordentlichen
Begutachtung u. U. vermeiden ließen, war die lapidare Antwort, dass
(Zitat) „der Staat ja die Kosten übernehme, wenn das
FA einen solchen Rechtstreit verlieren würde!”
Wie die Herren Altmann und Kurz mit einer - vom anwesenden Fahrzeughalter
als solche empfundenen - vollkommen verfehlten Einstellung , Arroganz,
Überheblichkeit, Faulheit und missratenen Umgangsformen überhaupt
als „Staatsdiener” tätig sein können und dürfen - nun, diese Frage dürfte
wohl dauerhaft unbeantwortet bleiben.
Das eigentlich Erschreckende an dem Fall Berchtesgaden aber ist, das die
personellen Unzulänglichkeiten wohl auch der vorgesetzten Dienststelle - dem
Landesamt für Steuern in München - durchaus bekannt sind. Die zuständige
Ansprechpartnerin hat sich jedenfalls für das Verhalten des Duos
Altmann/Kurz entschuldigt.
Vielleicht sollte das Landesamt gewissen Beamten diesbezüglich eine
Schulungsmaßnahme bei den Herren Englert (Sachbearbeiter) und
Burger (Sachgebietsleiter) vom FA Rothenburg o.d.Tbr. angedeihen
lassen, denn dort wird Kundenfreundlichkeit, Dienstleistung und auch
die eigene Arbeitseinstellung nahezu in Perfektion praktiziert.
Beispiel 4 - Finanzamt München Zwiesel - Vorführung steht noch aus:
Fahrzeug Land Rover Defender 110 - zugelassen als Wohnmobil mit 2 Sitzplätzen in der 1. Sitzreihe
Der Defender 110 gehört bekanntlich genau wie das Buschtaxi im umgebauten
Zustand zu den typischen Vertretern der „unechten Wohnmobile”. Für das
hier gezeigte Exemplar gilt auch, dass der hintere - der überwiegende Teil der
Nutzfläche - nicht zum Personentransport geeignet ist und das Fahrzeug
somit steuerrechtlich kein PKW sein kann.
Beispiel 5 - Finanzamt Kaufbeuren - Vorführung nicht notwendig:
Fahrzeug Unimog DoKa - langer Radstand mit Kofferaufbau - zugelassen als Wohnmobil mit 7 Sitzplätzen.
Bild wird noch nachgeliefert!
Das Fahrzeug verfügt lediglich über eine Stehhöhe von 165 cm und nicht über die
geforderte Stehhöhe von 170 cm. Somit ist auch dieses Fahrzeug
kein „echtes” sondern ein „unechtes Wohnmobil”. Dadurch, dass
auch hier die „zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche” kleiner ist, als
die Hälfte der gesamten Nutzfläche, gilt der Unimog natürlich auch nicht als „PKW”.
Das zuständige Finanzamt hat am vergangenen Montag erklärt, dass das Fahrzeug wieder
als „anderes Fahrzeug” nach Gewicht besteuert wird , da es weder
ein „echtes Wohnmobil” noch ein „PKW” sei.
Noch ein schönes Beispiel für ein „unechtes Wohnmobil” ist dieser
Magirus (z.Z. abgemeldet)
Auch dieses Fahrzeug verfügt nicht über eine Stehhöhe von 170 cm ist
natürlich auch kein „PKW”.
Beispiel 6 - Finanzamt Bayreuth - Fahrzeug vorgeführt am 23.04.07:
Fahrzeug Toyota HZJ 79 PU - zugelassen als Wohnmobil mit 2 Sitzplätzen.
Auch dieser HZJ 79 wurde aufgrund seiner Wohnmobilzulassung und fehlender
Stehhöhe zuerst als „PKW” besteuert. Nach der Vorführung wurde
auch hier der Steuerbescheid wieder in „anderes Fahrzeug” aufgrund
der Flächenverhältnisse geändert.
Fazit:
Ein „echtes Wohnmobil” unterliegt dem Tarif für Wohnmobile gemäß dem KrafStG.
Ob ein „unechtes Wohnmobil” aber als „PKW” nach Hubraum oder
als „anderes Fahrzeug”
nach Gewicht zu besteuern ist, ergibt sich zwangsläufig aus der objektiven
Beschaffenheit des Fahrzeuges - insbesondere aus der Größe der zur
Personenbeförderung dienenden Bodenfläche. Ist diese Fläche kleiner
als die Hälfte der gesamten Nutzfläche, dann gilt ein Fahrzeug
insbesondere nicht als „PKW”.
...UND DANN NOCH DAS - OHNE WORTE:
So manch ein Finanzbeamter scheint sich die Vorführung von Wohnmobilen sparen
zu wollen und errechnet die Stehhöhe anhand der Außenhöhe. Danach ist ein als
Wohnmobil zugelassenes Fahrzeug ein „echtes Wohnmobil”, wenn es
eine min. Außenhöhe von 220cm hat. Angenommen wird dabei eine Bodenhöhe
von 50cm und rein rechnerisch ergibt sich so eine Stehhöhe von 170cm.
Und nein - das ist kein Witz - wir haben tatsächlich Schriftsätze von
Finanzämtern vorliegen, die diese „Formel” mitteilen und anwenden
(möchten) - übrigens auch noch dann, wenn die tatsächliche Innenhöhe eines
Fahrzeuges nur 145 cm beträgt und dieser Sachverhalt vorgetragen wurde.
WIE GESAGT - OHNE WORTE!!!
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